Am 19. Dezember 2025 verabschiedete das Schweizer Bundesparlament das Investitionsprüfgesetz und führte damit ein neues Regime zur Prüfung ausländischer Direktinvestitionen (FDI) ein, das sich auf sicherheitsrelevante Sektoren und staatlich kontrollierte Investoren konzentriert. In diesem Newsflash werden die wichtigsten Punkte des neuen Regimes für Unternehmen, Dealmaker und Investoren hervorgehoben.
I. Regulierungsansatz
Das neu verabschiedete Schweizer Investitionsprüfgesetz (IPG) zielt darauf ab, die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz zu schützen, während gleichzeitig die grundsätzliche Offenheit des Landes für ausländische Investitionen gewahrt wird. Im Vergleich zu den FDI-Regimen der meisten anderen OECD-Länder ist der Schweizer Ansatz bewusst eng gefasst: Nur Übernahmen durch ausländische staatliche Investoren in sicherheitsrelevanten Sektoren sind genehmigungspflichtig. Private ausländische Investoren fallen nicht in den Anwendungsbereich des IPG. Das neue IPG ersetzt nicht die bereits bestehenden sektorspezifischen Kontrollwechselregime oder FDI-Regelungen (z.B. für Wohnimmobilien oder das Banken- und Versicherungswesen). Diese sektorspezifischen Regelungen gelten zusätzlich zum IPG weiter.
II. Welche Transaktionen sind genehmigungspflichtig?
Übernahmen von Schweizer Unternehmen, die in bestimmten kritischen Sektoren der Schweizer Wirtschaft tätig sind, durch ausländische staatliche Investoren, sind meldepflichtig und müssen vor ihrem Vollzug genehmigt werden.
Ausländische staatliche Investoren als alleinige Adressaten
Das zentrale Merkmal des IPG besteht darin, dass es ausschliesslich für ausländische staatliche Investoren gilt. Dazu zählen ausländische staatliche Organe, Unternehmen mit Hauptverwaltung ausserhalb der Schweiz, die unmittelbar oder mittelbar von einem ausländischen staatlichen Organ kontrolliert werden, vermögensfähige Gesellschaften unter unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle eines ausländischen staatlichen Organs sowie natürliche oder juristische Personen, die für ein ausländisches staatliches Organ handeln.
Private ausländische Investoren sind davon hingegen nicht erfasst. Diese Einschränkung spiegelt die Politik der Schweiz wider, die darauf abzielt, ihre Offenheit für ausländische Investitionen aufrechtzuerhalten. In der Praxis kann dies jedoch zu Auslegungsfragen führen: So können beispielsweise staatlich kontrollierte Investoren, die Private-Equity-Fonds finanzieren, oder Joint Ventures mit staatlichen Beteiligungen eine genaue Prüfung erfordern.
Wie bei anderen FDI-Regimen von OECD-Ländern kann der Bundesrat Investoren aus Staaten, mit denen eine ausreichende Zusammenarbeit besteht, um Sicherheitsrisiken abzuwenden, von der Genehmigungspflicht ausnehmen.
Zielunternehmen
Das IPG gilt für im schweizerischen Handelsregister eingetragene Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, Organisation oder dem Standort ihrer Vermögenswerte. Der Begriff "inländisches Unternehmen" umfasst auch Schweizer Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne.
Transaktionstypen
Das IPG übernimmt das kartellrechtliche Konzept der "Kontrolle". Es erfasst Fusionen, Beteiligungserwerbe und vertragliche Vereinbarungen, durch die Kontrolle begründet wird. Minderheitsbeteiligungen ohne Kontrollrechte fallen demnach grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des IPG. Da die Anknüpfung an "Kontrolle" erfolgt, können Stimmrechte und Vetorechte in Aktionärsvereinbarungen potenziell darüber entscheiden, ob eine Transaktion meldepflichtig ist.
III. Welche Sektoren sind erfasst?
Das IPG legt die erfassten sicherheitsrelevanten Sektoren fest und definiert quantitative Schwellenwerte, um zu bestimmen, welche Übernahmen geprüft werden:
Hochsensible Sektoren (Schwellenwert: 50 Vollzeitstellen oder CHF 10 Millionen Jahresumsatz):
Weitere kritische Sektoren (Schwellenwert: CHF 100 Millionen Jahresumsatz):
Der Bundesrat kann weitere Kategorien von Unternehmen für bis zu 12 Monate (einmal verlängerbar) der Genehmigungspflicht unterstellen, sofern dies zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
IV. Materielle Prüfung
Gemäss IPG muss die Transaktion genehmigt werden, es sei denn, sie gefährdet oder bedroht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz.
Das IPG nennt folgende indikative Faktoren, die bei der Beurteilung berücksichtigt werden:
Die Genehmigung kann an Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden.
Die offene Formulierung der materiellen Prüfung entspricht internationalen Standards und soll den Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum geben.
V. Verfahren
Zuständigkeit und Verfahren
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt das Prüfverfahren in Zusammenarbeit mit anderen Bundesverwaltungseinheiten und nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes durch.
Das Verfahren folgt einem zweiphasigen Modell:
Die Fristen können unter bestimmten Umständen verlängert werden. Wird innerhalb der geltenden Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Genehmigung als erteilt.
Vollzugsverbot
Bis zur Genehmigung dürfen genehmigungspflichtige Transaktionen nicht vollzogen werden. Ihre zivilrechtliche Wirksamkeit bleibt bis dahin aufgeschoben. Die Parteien sollten daher bei der Planung des Transaktionsabschlusses mögliche Verzögerungen durch die FDI-Prüfung berücksichtigen.
Vorbescheid
Zielunternehmen können beim SECO einen verbindlichen Vorbescheid darüber beantragen, ob eine Transaktion meldepflichtig ist (Entscheidung innerhalb von zwei Monaten, gültig für 12 Monate, einmal verlängerbar).
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen des SECO oder des Bundesrates sind Investoren und das Zielunternehmen (aber keine Wettbewerber oder andere Dritte) berechtigt, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.
VI. Verfahren von Amtes wegen und Sanktionen
Das SECO kann bei Verdacht auf Missachtung der Meldepflicht ein Verfahren von Amtes wegen einleiten.
Der Vollzug einer Transaktion ohne die erforderliche Genehmigung, die Erlangung einer Genehmigung auf Basis falscher Angaben oder die Verletzung von Auflagen kann mit Sanktionen in Höhe von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes des Zielunternehmens geahndet werden. Der Bundesrat kann Abhilfemassnahmen, einschliesslich Desinvestition, anordnen.
Verstösse gegen Auskunftspflichten können mit Bussen bis zu CHF 100'000 geahndet werden.
VII. Inkrafttreten und Ausblick – Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Das IPG wird realistischerweise frühestens 2027 in Kraft treten, nachdem die Ausführungsbestimmungen verabschiedet wurden.
Aufgrund seines engen Anwendungsbereichs sollten die Auswirkungen des IPG in der Praxis begrenzt bleiben. Es ist zu erwarten, dass deutlich weniger Transaktionen vom IPG erfasst werden als von anderen europäischen Regimen oder von CFIUS. Dennoch kann die Komplexität von Deals für eine bestimmte Gruppe von Transaktionen zunehmen. So sind Staatsfonds beispielsweise weltweit zu einer sehr aktiven Investorenklasse geworden.
Für Unternehmen, Dealmaker und Investoren sind die folgenden Erkenntnisse am wichtigsten: