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Breaking News: Bundesgericht klärt Fristenlauf in SchKG-Summarverfahren – Keine Gerichts- oder Betreibungsferien vor Gericht

23.04.2026

In einem Grundsatzurteil vom 27. März 2026 (BGer 5A_989/2025, am 21. April 2026 veröffentlicht) hat das Schweizerische Bundesgericht ("Bundesgericht") erstmals höchstrichterlich geklärt, ob die ZPO-Regelungen zum Fristenstillstand für SchKG-Summarverfahren anwendbar sind. Es kommt zum Schluss, dass bei SchKG-Verfahren vor dem Gericht die ZPO anwendbar ist. Daraus folgt, dass in SchKG-Summarverfahren vor Gerichten – wie der Rechtsöffnung oder der Konkurseröffnung – weder Gerichtsferien nach ZPO noch Betreibungsferien nach SchKG die Frist verlängern.

Diese Entscheidung schafft Klarheit über die Auslegung der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der ZPO und des SchKG und mahnt Praktiker sowie Parteien in SchKG-Summarverfahren die Fristen stets ohne Berücksichtigung von Ferien zu berechnen und entsprechend rasch zu handeln.

1. Sachverhalt

Über die A.________ AG wurde vom Bezirksgericht Zofingen am 8. Juli 2025 der Konkurs eröffnet. In der Rechtsmittelbelehrung hatte das Gericht explizit darauf hingewiesen, dass kein Fristenstillstand gilt (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die A.________ AG erhob erst am 6. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. In Auslegung von Art. 145 Abs. 4 ZPO ist das Obergericht zum Ergebnis gelangt, dass sich die Einhaltung der First nach den Bestimmungen der ZPO richtet und im summarischen Verfahren kein Fristenstillstand gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Das Obergericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein: Die zehntägige Beschwerdefrist sei am 21. Juli 2025 abgelaufen. Die A.________ AG gelangte dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht und machte geltend, dass die Frist aufgrund der Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG) bis zum 6. August 2025 verlängert worden sei.

2. Entscheid des Bundesgerichts

a) Die Streitfrage: ZPO oder SchKG?

Streitig war, ob der die Regelung des Fristenstillstands in der ZPO (insbesondere der Ausschluss des Fristenstillstands im summarischen Verfahren gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) oder die Betreibungsferien des SchKG (Art. 56 ff. i.V.m. Art. 63 SchKG) für die Anfechtung einer Konkurseröffnung massgebend sind. Die Rechtslage war nach der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG sowohl in der Lehre als auch der kantonalen Rechtsprechung umstritten.

b) Abgrenzungskriterium: Zuständige Behörde

Das Bundesgericht stellt – mit Blick auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der revidierten Bestimmungen – klar, dass die Abgrenzung zwischen Fristenstillstand nach ZPO und Betreibungsferien nach SchKG einzig danach erfolgt, welche Behörde für das Verfahren zuständig ist: Für alle Verfahren vor Gerichten (einschliesslich SchKG-Summarverfahren wie Rechtsöffnung und Konkurseröffnung) gelten die Fristenregeln der ZPO. Für alle Verfahren vor Vollstreckungs- bzw. Aufsichtsbehörden gelten die Fristenregeln des SchKG. Die Verfahrensart (ordentliches, vereinfachtes oder summarisches Verfahren) ist dagegen irrelevant.

c) Konsequenz: Weder Gerichts- noch Betreibungsferien

Für Summarverfahren in SchKG-Angelegenheiten vor Gerichten (insb. Rechtsöffnung, Konkurseröffnung) gilt folglich weder ein Fristenstillstand während der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch während der Betreibungsferien (Art. 56 ff. SchKG). Die Gerichte müssen auf diesen fehlenden Fristenstillstand allerdings ausdrücklich hinweisen (Art. 145 Abs. 3 ZPO); andernfalls steht die Frist still.

Im konkreten Fall schützte das Bundesgericht mithin den vorinstanzlichen Entscheid des Obergerichts Aargau, wonach die am 6. August 2025 eingereichte Beschwerde gegen den Konkursöffnungsentscheid verspätet war.

3. Fazit und praktische Bedeutung

Der Entscheid schafft für eine in der Praxis ausserordentlich relevante Frage erstmals höchstrichterliche Klarheit – diese Rechtsicherheit ist begrüssenswert:

  • Kein Fristenstillstand für Summarverfahren in SchKG-Angelegenheiten vor Gerichten: Wer gegen einen Rechtsöffnungs- oder Konkurseröffnungsentscheid Beschwerde erheben will, kann sich nicht auf Betreibungsferien (Ostern, Weihnachten, Sommer) oder Gerichtsferien berufen.
  • Hinweispflicht des Gerichts: Das Gericht ist verpflichtet, in der Rechtsmittelbelehrung auf den fehlenden Fristenstillstand hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, steht die Frist still.
  • Handlungsbedarf in der Praxis: Anwältinnen und Anwälte sowie Parteien sind gut beraten, Fristen in SchKG-Summarverfahren stets ohne Berücksichtigung von Ferien zu berechnen und entsprechend rasch zu handeln.

Hinweis: Der Entscheid ist zur amtlichen Publikation vorgesehen. Er betrifft diejenigen Verfahren, die nach dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden.

 

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