Mit Urteil vom 16. Juni 2026 präzisiert das Bundesgericht den Umfang des Akteneinsichts- und Auskunftsrechts von Arbeitnehmenden bei internen Untersuchungen (BGer 4A_504/2025, am 12. August 2026 veröffentlicht und zur amtlichen Publikation vorgesehen).
Ein Professor eines von einer Stiftung betriebenen Universitätsinstituts ersuchte im Mai 2022 um die Verlängerung seiner Anstellungszeit bis zum 31. Dezember 2023. Zur selben Zeit hatte der Stiftungsrat einen externen Rechtsanwalt mit einer internen Untersuchung zum Arbeitsklima im Fachbereich des betroffenen Professors beauftragt und ihm mitgeteilt, ein Entscheid über die Vertragsverlängerung erfolge erst nach Vorliegen des Untersuchungsberichts.
Der Professor wurde neben weiteren Professoren und Mitarbeitenden angehört; den Befragten wurden Anonymität und Vertraulichkeit zugesichert. Nach Vorliegen des Untersuchungsberichts am 15. September 2022 wurde der Vertrag des Professors nicht verlängert.
Nachdem die Arbeitgeberin die Herausgabe des Untersuchungsberichts verweigerte, klagte der Professor beim Genfer Arbeitsgericht auf Herausgabe aller über ihn verarbeiteten Daten einschliesslich einer Kopie des Untersuchungsberichts. Dieses verpflichtete die Stiftung zur Herausgabe einzelner Teile des Berichts. Das Obergericht Genf reduzierte diesen Anspruch am 1. September 2025. Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangte der Professor vor Bundesgericht die Herausgabe des vollständigen Berichts.
a) Keine Akteneinsicht in den Untersuchungsbericht während des Verfahrens
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV; Art. 53 und 156 ZPO), weil ihm der Untersuchungsbericht während des gerichtlichen Verfahrens nicht zugänglich gemacht wurde.
Das Bundesgericht weist die Rüge ab:
Das Bundesgericht kommt damit zum Schluss, dass der Untersuchungsbericht im laufenden Verfahren nicht über die prozessuale Akteneinsicht zugänglich gemacht wird, auch nicht in teilgeschwärzter Form (Erwägungen 3.1. und 3.2.).
b) Auskunftsrecht nur für eigene Personendaten
Materiell bestätigt das Bundesgericht, dass nach Art. 25 ff. DSG (das in Verbindung mit Art. 328b OR Anwendung findet) ein Anspruch auf Auskunft betreffend eigene Personendaten besteht. Es stellt jedoch auch klar, dass die betroffenen Personen bestimmt oder bestimmbar sein müssen (Art. 5 lit. a DSG). Ist dies nicht der Fall, besteht auf der Grundlage des DSG kein Zugang zu anderen im Untersuchungsbericht enthaltenen Informationen.
Gestützt auf diese Grundlagen bestätigt das Bundesgericht die Erwägungen der Vorinstanz:
Das Bundesgericht hält somit fest, dass Informationen über die Methodik- und den Ablauf einer Untersuchung grundsätzlich nicht vom Auskunftsrecht umfasst sind (Erwägung 4.3.1.).
c) Kein Auskunftsrecht für Daten Dritter
Das Bundesgericht hält auch fest, dass sich das Auskunftsrecht nach Art. 25 ff. DSG nicht auf Daten Dritter erstreckt. Enthält der Untersuchungsbericht Informationen, die Daten Dritter untrennbar mit Personendaten des Beschwerdeführers vermischen, ist eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 26 DSG erforderlich.
Im konkreten Fall gelang das Gericht zum Schluss, dass die Teile IV und V (Interviews und Analyse) des Untersuchungsberichts Personendaten des Professors und der befragten Mitarbeitenden enthalten. Für die Passagen, die den Professor betreffen, ist deshalb eine Interessenabwägung nach Art. 26 DSG vorzunehmen.
Für das Bundesgericht fällt diese zugunsten der Interessen der Mitarbeitenden aus:
Die Verweigerung der Teile IV und V des Untersuchungsberichts war deshalb verhältnismässig (Erwägung 4.3.2.).
d) Beschränktes Auskunftsrecht für die Schlussfolgerung eines Untersuchungsberichts
Bei Teil VI (Fazit und Schlussfolgerung) des Untersuchungsberichts wiederholt das Bundesgericht, dass nur jene Passagen offenzulegen sind, in denen der Professor namentlich genannt oder anderweitig bestimmbar ist. Formulierungen wie „die Professoren“ ("des professeurs") oder „bestimmte Professoren“ ("certains professeurs") genügen diesem Kriterium nicht; sie enthalten keine Personendaten des Professors nach Art. 5 Bst. a DSG.
Die Tatsache, dass ihm die Schlussfolgerung sodann offengelegt wurde, obwohl er darin nicht namentlich erwähnt wird, begründet ferner keinen Anspruch auf den gesamten Teil VI.
Die Beschwerde des Professors wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Der Entscheid führt die bisherige Rechtsprechung (BGE 141 III 119) unter dem revidierten DSG fort und ist für interne Untersuchungen von erheblicher praktischer Tragweite:
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hinweis: Der Entscheid ist zur amtlichen Publikation vorgesehen.
11.08.2026
24.07.2026
08.07.2026