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Generative KI und Anwaltsgeheimnis: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

17.06.2026

Ein US-Bundesgericht hat erstmals entschieden, dass KI-generierte Dokumente weder durch das attorney-client privilege noch durch die work product doctrine geschützt sind, wenn sie ohne Mitwirkung eines Anwalts oder einer Anwältin auf einer öffentlich verfügbaren KI-Plattform, bei der die Prompts und Antworten dem Anbieter zugänglich sind, erstellt wurden. Die Rechtslage in der Schweiz führt voraussichtlich zum selben Ergebnis – wenn auch mit zusätzlichen, eigenen Anforderungen – und ist gleichzeitig auf unternehmensinterne KI-Anwendungen auszudehnen. Die Konsequenz ist weitreichend: Hochsensible interne Analysen, Sachverhaltsdarstellungen und strategische Überlegungen, die in einem (internen oder öffentlichen) KI-Assistenten eingegeben wurden, können von Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Prozessgegnern eingesehen, ediert, d.h. aufgrund einer gesetzlichen Pflicht herausgegeben, und als Beweismittel verwendet werden. Für In-house Counsel, Verwaltungsräte und CEOs ergibt sich daraus unmittelbarer Handlungsbedarf rund um die Steuerung und Handhabung von KI im Unternehmen.

Key Takeaways

  • KI-Prompts und -Outputs sind Dokumente – sie können ediert und als Beweismittel verwendet werden.
  • Kein rückwirkender Geheimnisschutz: – ohne anwaltliche Beteiligung bei der Erstellung greift das Anwaltsgeheimnis nicht.
  • Öffentliche KI-Tools und Vertraulichkeit sind unvereinbar – das DSG gilt unabhängig von einer künftigen KI-Regulierung.
  • Die Frühphase einer Krise oder Untersuchung ist die kritischste – hier entscheidet sich die spätere Rechtsposition.
  • Governance-Defizit: – fehlende KI-Policy ist heute ein VR-Thema.

 

1. Der Auslöser: US v. Heppner

Ein US-amerikanisches Bundesgericht hat am 10. Februar 2026 im Fall US v. Heppner entschieden, dass 31 Dokumente, die der Beschuldigte mithilfe von Claude, dem öffentlich zugänglichen KI-Sprachmodell (Large Language Model) von Anthropic, erstellte, um mögliche Verteidigungsstrategien und rechtliche Argumente zu entwickeln, weder durch das attorney-client privilege noch als attorney work product geschützt sind. Sie waren deshalb im Strafverfahren zu edieren. Für das Gericht waren dabei folgende Gesichtspunkte ausschlaggebend:

  • Kein attorney-client privilege: Die 31 Dokumente entstammen nicht einer Anwaltskommunikation, weil weder der Beschuldigte noch Claude ein Anwalt sind. Die Nutzungsbedingungen von Claude schliessen ausdrücklich aus, dass legal advice erbracht wird. Damit fehlt bereits das Grundkriterium des Privileges, nämlich das Ersuchen um Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Zudem beinhalten die Nutzungsbedingungen für private Nutzer keine Vertraulichkeitszusicherung, sondern sehen ausdrücklich die Speicherung der In- und Outputs vor und erlauben die Offenlegung an Dritte, einschliesslich Behörden. Das nachträgliche Weiterleiten der Dokumente an den Anwalt heilte diesen Mangel nicht.
  • Kein attorney work product: Die Erstellung der Dokument und die Kommunikation mit der KI erfolgten nicht auf Anweisung des Anwalts und spiegelten weder dessen Strategie noch seinen Gedankengang wider. Sie waren damit kein geschütztes anwaltliches Arbeitsprodukt.

Der Entscheid ändert die bestehenden Schutzregeln nicht. Er zeigt aber, dass generative KI-Tools umfangreiche Dokumente für den Rechtsgebrauch erzeugen können, welche die für den Schutz als Anwaltskommunikation erforderlichen Voraussetzungen häufig nicht erfüllen. Das Resultat ist für die Partei, die nachträglich Schutz beansprucht, unbefriedigend.

 

2. Die Rechtslage in der Schweiz

Das Schweizer Recht kennt keine Unterscheidung zwischen attorney-client privilege und work product doctrine. Einen funktional vergleichbaren Schutzmechanismus bildet das Anwaltsgeheimnis, welches sowohl die Anwaltskorrespondenz als auch das Arbeitsprodukt des Anwalts oder der Anwältin schützt. Verankert ist das Anwaltsgeheimnis in den Berufsregeln (Art. 13 BGFA; div. Standesregeln) sowie im Strafrecht (Art. 321 StGB). Ausserdem statuieren gewisse Verfahrensgesetze Verweigerungsrechte in Bezug auf die Herausgabe von Informationen sowie auf das Zeugnis (insb. Art. 160 ff. ZPO, Art. 13 ff. VwVG, Art. 171 StPO). Aus der vertraglichen Treuepflicht lässt sich sodann die Pflicht ableiten, Verschwiegenheit über alle Informationen, die dem Anwalt oder der Anwältin im Rahmen des Mandats anvertraut werden, zu wahren (Art. 398 Abs. 2 OR). Schliesslich ist die Geheimhaltungspflicht auch Ausfluss des Persönlichkeitsrechts des Klienten (Art. 27 ff. ZGB).

 

2.1 Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses

Anwaltliche Tätigkeit

Das Anwaltsgeheimnis greift nur unter engen Voraussetzungen. Es gilt zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann, schützt aber ausschliesslich Informationen, die einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt oder deren Hilfspersonen im Rahmen einer berufstypischen anwaltlichen Tätigkeit anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Unternehmensjuristinnen und -juristen unterstehen dem Anwaltsgeheimnis nicht, anders als etwa in bestimmten Common-Law-Ländern. Solche anvertrauten Informationen können aber durch die Geheimhaltungspflicht aus dem Arbeitsrecht (Art. 321a Abs. 4 OR) und infolge eines spezifischen zivilrechtlichen Zeugnisverweigerungsrechts (Art. 167a ZPO) geschützt sein. Die Frage, ob das Anwaltsgeheimnis durch einen KI-Einsatz berührt wird, stellt sich somit nur bei einer externen Zusammenarbeit mit einer Anwältin oder einem Anwalt und deren Hilfspersonen.

Gibt ein Mitarbeitender, eine Führungskraft oder ein Verwaltungsratsmitglied Sachverhalte, Hypothesen, Verteidigungsargumente oder sogar Dokumente eigenständig und ohne anwaltliche Instruktion in einen KI-Chatbot ein, wird damit kein Anwaltsgeheimnis erzeugt - es fehlt die anwaltliche Tätigkeit. Das Schweizer Recht kennt keinen rückwirkenden Geheimnisschutz: Spätere anwaltliche Einbindung ändert daran nichts.

Begriff des Geheimnisses

In den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses fällt zudem nur, was der Geheimnisherr (subjektiv) geheim halten will und (objektiv) geheim ist. Objektiv geheim ist, was weder notorisch bekannt noch allgemein zugänglich, sondern bloss einem beschränkten Personenkreis bekannt ist. Eine Tatsache, die einem Dritten (wissentlich oder unwissentlich) zugänglich gemacht wurde, muss aber noch nicht per se als offenkundig oder als veröffentlicht gelten. Bedingung für das Anwaltsgeheimnis ist somit, dass eine Information vertraulich gehalten werden will und dies auch bleibt.

Wer Informationen in einen öffentlich verfügbaren KI-Assistenten eingibt, gibt diese Informationen an einen Dritten weiter. Die Nutzungsbedingungen der grossen Anbieter (OpenAI, Google, Anthropic) sehen in ihren Consumer-Versionen vorbehaltlich konkreter Einzelvereinbarungen keine Vertraulichkeitszusage vor; Daten können für das Modelltraining genutzt werden oder dem Anbieter technisch zugänglich sein. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Information bewusst oder unbewusst und willentlich oder unwillentlich preisgegeben hat. Die Gefahr ist gross, dass ein späterer Schutzanspruch verloren geht auch dann, wenn man sich nachträglich auf das Anwaltsgeheimnis berufen möchte.

Das britische Upper Tribunal (R [Munir] v Secretary of State for the Home Department) hat die Eingabe von Klientendaten in ein öffentliches KI-Tool jüngst ausdrücklich als Veröffentlichung im Internet qualifiziert und einen Berufsgeheimnisbruch bejaht. Dieses Urteil ist zwar kein Präjudiz für die Schweiz (auch deshalb, weil das englische legal professional privilege anders konstruiert ist als das Schweizer Anwaltsgeheimnis). Die Stossrichtung ist dennoch bemerkenswert: Gerichte werden die Nutzung öffentlich verfügbarer KI-Plattformen als Argument gegen eine behauptete Vertraulichkeit verwenden.

 

2.2 Zusätzliche Problemfelder

Unabhängig vom Problemkreis des Anwaltsgeheimnis ist ausserdem die datenschutzrechtliche Dimension zu beachten: Das Datenschutzgesetz (DSG) ist technologieneutral formuliert und gilt direkt für jede KI-gestützte Bearbeitung von Personendaten, wie der EDÖB in seinem Leitfaden vom 8. Mai 2025 ausdrücklich bestätigt hat. Fehlt ein Auftragsbearbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter oder werden Personendaten in Drittstaaten ohne adäquaten Schutz übermittelt, liegt ein eigenständiger DSG-Verstoss vor unabhängig davon, ob gleichzeitig auch das Berufsgeheimnis verletzt ist.

 

2.3 Die besondere Exposition in der Frühphase

In der Praxis nutzen Mitarbeitende, Führungskräfte und Verwaltungsratsmitglieder KI-Tools häufig in einer frühen Phase, bevor Anwältinnen oder Anwälte beigezogen werden. Sie analysieren Vorwürfe, fassen Sachverhalte zusammen, testen Erklärungen oder skizzieren mögliche Reaktionen. Genau für solches Material ist der Schutz am schwächsten:

  • Kein Anwaltsgeheimnis mangels anwaltlicher Beteiligung oder Instruktion
  • Keine Vertraulichkeit bei Nutzung öffentlicher KI-Plattformen in Consumer-Versionen, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung besteht
  • Keine nachträgliche Heilung durch spätere anwaltliche Übernahme
  • Zusätzlicher, eigenständiger DSG-Verstoss bei fehlender Rechtsgrundlage bzw. fehlender vertraglicher Vereinbarung oder unzulässiger Drittstaatenübermittlung

Erschwerend kommt hinzu, dass generative KI-Tools mehr Material erzeugen als herkömmliche Arbeitsmittel: Prompt-Historien, Chat-Threads, Entwürfe, Zusammenfassungen, Metadaten. All das kann in einem späteren Strafverfahren, einer Behördenuntersuchung oder einem Zivilprozess ediert und ausgewertet werden. Was früher als flüchtige Notiz verschwunden wäre, ist heute dauerhaft gespeichert, durchsuchbar und potenziell beweisrelevant.

 

3. Folgerungen für die Praxis

Für In-house Counsel

  • KI-Policy jetzt erstellen: Klare Regeln, welche Tools in welchen Situationen verwendet werden dürfen und explizites Verbot der Eingabe vertraulicher Informationen in KI-Diensten ohne ausreichende Absicherung-
  • On-Premise Lösung prüfen: In rechtlichen oder compliance-relevanten Prozessen sind unternehmensinterne Umgebungen prüfenswert (konfigurierte interne LLM-Instanzen, spezialisierte Legal-Tech-Lösungen).  
  • Outsourcing beachten und DSG-Konformität sichern: Zu prüfen sind: Vertraulichkeitszusage, Auftragsbearbeitungsvertrag nach DSG, Drittstaatentransfers sowie, wo Anwältinnen und Anwälte involviert sind, eine vertragliche Unterwerfung des Anbieters unter das Anwaltsgeheimnis.
  • Anwältin oder Anwalt frühzeitig einbinden: In jeder Situation mit Ermittlungs- oder Haftungspotenzial sollte die anwaltliche Einbindung erfolgen, bevor KI-Tools zur Sachverhaltsanalyse eingesetzt werden.
  • Mitarbeitende sensibilisieren: KI-Prompts sind Dokumente, mit allen Konsequenzen für Vertraulichkeit, Editionspflichten und Beweisrecht.

Für Verwaltungsrat und CEO

  • Governance-Verantwortung: Der Verwaltungsrat trägt Mitverantwortung für den KI-Einsatz im Unternehmen. Eine fehlende KI-Policy ist heute ein Governance-Defizit.
  • Kein «Ausprobieren» in sensiblen Situationen: Die Nutzung eines persönlichen Chatbot-Accounts zur Analyse von Whistleblower-Hinweisen oder zur Vorbereitung einer Reaktion auf einen Kontakt der Aufsichtsbehörde kann die gesamte Untersuchungsstrategie unterlaufen.
  • Dokumentation als Schutzinstrument: Entscheidungen über den KI-Einsatz in Untersuchungssituationen sollten rechtzeitig und mit klarer Begründung dokumentiert werden. Auch das kann das Privilege-Argument stärken.
  • Eskalationspfad definieren: Legen Sie fest, wer bei regulatorischen Kontakten oder internen Untersuchungen die Kontrolle über den KI-Einsatz übernimmt und wann externe Anwältinnen und Anwälte einzubeziehen sind.

 

4. Ausblick für die Schweiz

Eine eigenständige Schweizer KI-Regulierung ist in Arbeit: Der Bundesrat hat das EJPD am 12. Februar 2025 beauftragt, bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten, die namentlich Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht umfassen soll. Im März 2025 hat die Schweiz die KI-Konvention des Europarats unterzeichnet, deren Ratifikation geplant ist.

Bis zum Inkrafttreten eines KI-spezifischen Gesetzes bleiben das bestehende Anwaltsgeheimnis, das DSG und die allgemeinen Vertraulichkeitspflichten massgebend. Der EDÖB hat mit seiner Leitlinie vom 8. Mai 2025 klargestellt, dass das DSG technologieneutral auf alle KI-gestützten Bearbeitungen von Personendaten anwendbar ist. Schweizer Gerichte und Behörden werden keine KI-spezifischen Ausnahmen vom Vertraulichkeitsprinzip zulassen.

 

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